Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, welche in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte(n) ausgeübt wird (KommStG.§ 7).

Gesetz: Kommunalsteuergesetz 1993, BGB. 819/1993

Nach Abzug eines eventuellen Freibetrages (€ 1.095,--) beträgt die Kommunalsteuer 3 % der Bemessungsgrundlage. (§5 KommStG).

Überschreitet bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.460,--, so wird von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag von € 1.095,-- abgezogen.

Ab einer Bemessungsgrundlage von € 1.460,-- wird kein Freibetrag mehr gewährt.

Entrichtung der selbstzuberechnenden Kommunalsteuer bis zum 15. des drauffolgenden Monats.

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres über Finanzonline die Steuererklärung zu senden.

Im Falle der Aufgabe der Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat über Finanzonline zu senden.

Zuständig