Interessentenbeitrag

Mit 1. Jänner 2011 trat das neue NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBI.7400-0, in Kraft.

 

Der Interessentenbeitrag auf Grundlage des neuen NÖ Tourismusgesetzes 2010 ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe, deren Einhebung die Gemeinden im übertragen Wirkungsbereich im Auftrag des Landes zu besorgen haben. Vom Abgabeertrag sind 5 % an das Land Niederösterreich abzuführen, die restlichen 95 % verbleiben der Gemeinde  und sind zwingend zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden.

 

Abgabepflicht und beitragspflichtige Tätigkeiten: 

Abgabepflichtige beim Interessentenbeitrag sind Tourismusinteressenten. Das sind selbständig Erwerbstätige, die eine oder mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in einer der 4 Abgabegruppen (des NÖ Tourismusgesetzes) angeführt sind.

Zuständig

Formulare