Feuerpolizeiliche Angelegenheiten

Gemäß NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, umfasst die Feuerpolizei Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache.

 

Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde, sie hat sich hiezu – ausgenommen der Erlassung von Bescheiden – der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen.

 

Gemäß § 19 NÖ Feuerwehrgesetz ist die Brandsicherheit von Bauwerken alle 10 Jahre zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks die Behebung der festgestellten Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Die Mängelbehebung ist zu überprüfen.

 

Die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke ist vom zuständigen Rauchfangkehrermeister selbständig durchzuführen.

 

Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung der Kosten für die Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrermeister.

 

Zuständige Rauchfangkehrermeisterin in Fischamend:

Elisabeth HOFER, Klein-Neusiedler Straße 9, Tel.Nr. 02232/76666

Zuständig